(Frage: Läuft das in Hüttenberg so??)
§ 34 Anhörungspflicht
(1) Die Gemeindevertretung hört den Ortsbeirat zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk betreffen,
insbesondere zu dem Entwurf des Haushaltsplanes. Sie setzt dem Ortsbeirat eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist an die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu richten.
Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ortsbeirat verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Ortsbeirat wird nicht angehört zu Angelegenheiten, die den Ortsbezirk nur als Teil der Gemeinde insgesamt berühren. Insbesondere ist er nicht vor Erlass, Änderung oder Aufhebung von Ortsrecht zu hören, das für alle Ortsbezirke der Gemeinde unterschiedslos gilt und damit nur die Gesamtinteressen der Gemeinde angeht, die die Gemeindevertretung zu wahren hat.
(3) Die Gemeindevertretung kann dem Ortsbeirat Angelegenheiten zur Stellungnahme vorlegen. Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 35 Vorschlagsrecht des Ortsbeirates
Der Ortsbeirat hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsbezirk angehen.
Vorschläge reicht er schriftlich bei dem Gemeindevorstand ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Gemeindevertretung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist. Die Gemeindevertretung entscheidet in angemessener Frist über Vorschläge des Ortsbeirates.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung teilt die Entscheidung dem Ortsbeirat schriftlich mit.
§ 36 Rederecht in den Sitzungen
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dem Ortsbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen des Ortsbezirks berührt, ein Rederecht zu gewähren.
(2) Die Ausschüsse können dem Ortsbeirat in ihren Sitzungen bzw. zu einzelnen
Tagesordnungspunkten ein Rederecht einräumen.
(3) Das Rederecht steht der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher zu. Der Ortsbeirat kann das Rederecht auch einem anderen Mitglied des Ortsbeirates übertragen.
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