vergleiche mit Beratungen in Deinem Verein… 🙂
§ 22 der Hauptsatzung
Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter soll zu einem Antrag nur einmal sprechen.
Hiervon sind ausgenommen:
– Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
– Fragen zur Klärung von Zweifeln,
– Persönliche Erwiderungen.
………………………..
(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
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