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Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Die Verwaltung hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens geprüft und folgendes festgestellt:
- Die Schriftform ist beachtet
- Die Fragestellung ist ok und kann mit Ja oder Nein beantwortet werden
- Es handelt sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde
- Es liegt kein Ausschlussgrund gem. $ 8b Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung vor
- Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung
- Ein Kostendeckungsvorschlag ist nicht notwendig
- Es wurden genügend Unterschriften gesammelt.
- Es sind mindestens 3 Vertrauenspersonen bekannt
- Die Einreichungsfrist wurde eingehalten
- In den letzten drei Jahren wurde keine ähnliche Bürgerbefragung durchgeführt.
Die Gemeindevertretung hat keinen Ermessensspielraum. Sie muss zustimmen, wenn die oben angegebenen Punkte erfullt sind.
Eine Zustimmung wäre meiner Meinung nach auch gegeben, wenn sich alle Fraktionen außer der FWG der Stimme enthalten würden.
Da aber „Minderheitsmeinungen“ nicht in die anschließende Bekanntmachung aufgenommen werden, würde auch in diesem Fall die Bekanntmachung lauten, dass die Gemeindevertretung sich für den Bürgerentscheid entschieden hat…
Das Bürgerbegehren kann lt. Verwaltung frühestens am Sonntag, 14.6.2020 oder am 21.6.2020 durchgeführt werden.
Da der Bürgermeister und die Verwaltung vor weiteren Aktivitäten in Sachen Hallenbad zunächst das Ergebnis der Bürgerbefragung abwarten wollen….
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