Nach Aufruf des TOP durch Hans Kleinschmidt regt Dr. Norbert Lang an, die Beratungen auf die in den Vorlagen markierten Änderungen zu begrenzen, da alle anderen Punkte schon bekannt seien.
Hans Kleinschmidt teilt mit, er habe auch grundsätzliche Fragen, die er geklärt haben möchte. Er fragt, ob er diese Fragen auch als Vorsitzender stellen könne.
Dagegen werden keine Einwände erhoben.
Auch Andreas Kuhl meldet Redebedarf zu grundsätzlichen Fragen an.
Der Bürgermeister schlägt vor, zunächst die Änderungen im Städtebaulichen Vertrag und danach grundsätzliche Fragen zu beraten.
Der Vorsitzende stimmt diesem Vorgehen zu.
Nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung wegen technische Probleme erläutert der Bürgermeister zunächst zu Punkt 2 des Städtebaulichen Vertrages, dass die Gemeinde aufgrund vertraglicher Vereinbarungen (Vorkaufsrecht) eine Nachzahlung an den ehemaligen Besitzer eines Grundstücks leisten muss.
Anschließend erläutert der Bürgermeister zu § 7 Abs. 9, dass ggf. die Kosten zur Erweiterung des Hochbehälters teilweise von der Gemeinde mit getragen werden müssen, da der Hochbehälter alt ist und sich der Wasserbedarf durch zusätzliche Baugebiete, Neubauten usw. erhöht hat. Die Höhe einer evtl. finanziellen Beteiligung der Gemeinde muss noch geklärt werden.
Lt. Vertrag sind auch sonstige Kosten, die ggf. beim neuen Regen-Rückhaltebecken aufgrund von Vorgaben für das angrenzende Gewerbegebiet anfallen, von der Gemeinde zu tragen.
Auch hier müssen noch grundsätzliche Fragen zu „sonstigen Kosten“ geklärt werden.
Zu § 8 erläutert der Bürgermeister, dass keine Baumaßnahmen für den Feldweg in der Verlängerung der Gartenstraße vorgesehen sind.
Der Bürgermeister teilt zu § 11 Abs. 3 („Der Investor ist verpflichtet Grundstücksbewerbungen, die bei der Gemeinde eingegangen sind bzw. noch eingehen vorrangig zu berücksichtigen“) mit, die bereits beschlossenen Vergaberichtlinien seien evtl. rechtlich angreifbar.
Da aber ein Verfahren zur Vergabe dieser Grundstücksbewerbungen notwendig ist, sagt der Bürgermeister zu, die vorliegenden Vergaberichtlinien bei der Vergabe der Grundstücke anzuwenden, wenn die Gemeindevertretung das so beschließt.
Die Formulierung in § 7 Abs. 8 („Hinsichtlich der Abwasserbeiträge gilt, dass diese vom Investor dergestalt satzungsgemäß im Wege der Vorausleistung/endgültigen Veranlagung oder Ablösung vor Verkauf von Baugrundstücken durch den Investor erhoben werden, als dass der Investor berechtigt ist, den Aufwand gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 für die Grundstücksentwässerung Schmutzwasser und 50% des Regenwasserkanals (und damit nicht die Straßenentwässerung) von der Summe der Beiträge brutto abziehen darf“) wird diskutiert.
Der Bürgermeister erläutert, damit solle festgelegt werden, dass die Gemeinde keine weiteren Abwasserbeiträge erheben kann (der Investor übernimmt die gesamte Erschließung).
Ist der Investor berechtigt, Abwasserbeiträge zu erheben? Das Verfahren muss noch geklärt werden.
Bei der Formulierung in § 7 Abs. 10 „Die Frist zur Fertigstellung der Erschließungsstraßen beträgt 6 Monate, nachdem 90 % der Hochbauten im Vertragsgebiet hergestellt sind“ sollte der Begriff „hergestellt“ genauer definiert werden. Wie werden z.B. Grundstücke behandelt, die zunächst im Besitz des Investors bleiben (Seniorenwohnheim, Ärztehaus..)
Der Bürgermeister erläutert zu § 12 Abs. 3, („Der Investor zahlt daher an die Gemeinde zur Abgeltung dieser Investitionskosten einen Betrag von 1.155.038,00 € brutto“), dass die Sätze a,b und c eingefügt wurden, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, wenn z.B. einzelne Grundstücke zunächst nicht verkauft werden können.
Grundlage der Berechnungen ist lt. Bürgermeister die Zahl und nicht der Wert der Grundstücke.
Beantwortung der vor der Sitzung schriftlich eingereichte Fragen von Hans Kleinschmidt:
Der Begriff Seniorenwohnen ist sehr breit gefächert. Welche Art ist die Planung des Investors hier, gibt es Vorgaben der Gemeinde?
Der Bereich ist im Bebauungsplan als urbanes Gebiet ausgewiesen, dort kann ein Seniorenwohnheim gebaut werden. Derzeit haben weder die Gemeinde, noch der Investor einen Betreiber oder Investor, der das Gebäude herstellt. Es gibt eine Planung durch den Investor, ob er es selbst ausführen möchte, ist derzeit nicht bekannt.
§2 Bestandteile des Vertrages
Der Planungsstand 18.08.2026 (Anlage 2) ist der Vorlage nicht angehängt. Auch in den Unterlagen GVT 14.09.26 konnte ich ihn nicht finden. Ohne einen aktuellen Plan kann ich keine Entscheidung treffen.
Hat sich geklärt.
§3 Planungsleistungen des Investors
Zu 1 Wo und wie und wo kann man erkennen welche Vorgaben der Arbeitsgruppe in die Pläne aufgenommen wurden?
Der 19 Punkte Plan der Arbeitsgruppe ist durch das Planungsbüro in den Bebauungsplan übersetzt worden. In der Vorstellung des Bebauungsplans in der GVT ist Herr Wolf / Frau Will auf die Umsetzung der 19 Punkte eingegangen.
Zu 4 a und g Wie und wo sind die Bürger beteiligt worden?
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch die Offenlage des Bebauungsplanes.
Werden die Bürger noch vor der Unterschrift des Vertrages, wie gefordert, noch in einer Bürgerversammlung unterrichtet? Die Bürgerversammlung steht ja sowieso noch für dieses Jahr aus.
An mich als BGM ist diese Forderung noch nicht herangetragen worden. Die einladende Person zu einer Bürgerversammlung ist der Vorsitzende der GVT. Mit diesem wäre ein solcher Wunsch abzusprechen. Eine Vorstellung des Bebauungsplanes in einer solchen Veranstaltung wäre kein Problem.
§4 Leistungen der Gemeinde
Zu d: Hier ist die Gemeinde gefordert die Bürger, auch in Form einer Bürgerversammlung, zu unterrichten.
Nein! Die Verfahrensschritte sind im BauGB geregelt eine Bürgerversammlung ist nicht aufgeführt und kann auch keine Pflicht sein, da für eine Bürgerversammlung die alleinige Zuständigkeit beim Vorsitzenden der GVT und nicht im BauGB liegt.
§7 Erschließung
Zu 1. Ist hier eine fundierte Wärmeplanung vorgesehen? Gab es dazu Vorgaben im Arbeitskreis?
Ein kaltes Nahwärmenetz war zwar Wunsch der Arbeitsgruppe. Der Investor und auch die EAM haben es in gemeinsamer Sitzung eher kritisch für die Vermarktbarkeit gesehen, daher ist es nicht als Fixpunkt des AK beschlossen worden. Es sollte eine gebietsbezogene Lösung geben. Die Planung der dezentralen Lösungen wurde durch den Investor in Zusammenarbeit mit der EAM erarbeitet. Hier können Lösungen mit Wärmepumpe, Photovoltaikanlage, Wallbox zur Miete oder Kauf angeboten werden. Für die Großprojekte wie Ärztezentrum und Seniorenwohnanlage ist eine Versorgung über Erdbohrung und Wärmepumpe in Aussicht gestellt, aber nicht vertraglich fixiert worden.
Ein Trassensummenplan ist den Gemeindevertretern, in digitaler Form, zugänglich zu machen.
Ein Trassensummenplan wird erst im Rahmen der Erschließungsplanung erstellt. Für die Entscheidungsfindung der Gemeindevertreter war er bisher in keinem Baugebiet notwendig, da seine Erstellung lange nach der Entscheidung der GVT gemacht wird.
Zu 2. In der Auflistung vermisse ich die Straßenbeleuchtung!
Kann gerne ergänzt werden. Es ist allerdings unstrittig, dass der Investor die Straßenbeleuchtung herstellen muss.
Zu 4. Ist dieses RRB (Regenrückhaltebecken) nicht als Stauraumkanal (Kein Landfraß) auszuführen?
1. In der Herstellung nicht wirtschaftlich,
2. Enorme Folgekosten
3. Baulich nur schwer darstellbar, da der Kanal in Waage sein muss, das Gelände aber stark hängig ist
4. Ein Teil des Einstauvolumen ist bereits im bestehenden Kanal nachgewiesen worden.
Zu 6. Gibt es eine Liste mit Stoffen die keinesfalls verwendet werden dürfen?
Es gibt keine Negativliste, es soll verhindern kontaminiertes Material, welches nicht der gängigen Norm zum Beispiel zur Verfüllung entspricht eingebaut wird.
Zu 9. Hier ist ja noch Klärungsbedarf was letztendlich zur Ausführung kommt. Wann ist mit einer endgültigen Klärung zu rechnen?
Zum Ende der Offenlage wird feststehen, was behördlicherseits gefordert wird. Der ZMW entwickelt seine Maßnahmen bei der Erstellung einer Bachelor-Arbeit. Dies kann bis Ende des Jahres dauern. Die Anforderungen an das Regenrückhaltebecken können final erst mit der Einleitegenehmigung bestimmt werden.
§11 Verkaufspreis erschlossener Baugrundstücke und Bauverpflichtung der Baugrundstückserwerber Zu 2.
Die Anlage 3 ist nicht in den erhaltenen Unterlagen vorhanden. Sie ist zeitnah nachzureichen.
Der Erhalt der Anlage ist geklärt.
Zu 3. Die Vergaberichtlinien der Gemeinde Hüttenberg sind mit keinem Wort erwähnt. Sie sind unter diesem oder einem gesonderten Punkt aufzunehmen.
Die Formulierung ist „die Bewerbungen, welche bei der Gemeinde eingegangen sind, sind vorrangig zu bedienen. Bei der Datenweitergabe an den Investor nehmen wir verwaltungsseitig eine Sortierung vor…
Fragen Hans Kleinschmidt zum Grundstückskaufvertrag
Zu 2) Hier bitte die Preisfindung erklären.
Der Ankaufspreis ist der gleiche, den alle Eigentümer im Bereich Dollenstück IV erhalten haben. In Anbetracht der früheren Ankaufpreise für Rohbauland von 25€ und den derzeitigen Bodenrichtwert von ca. 1,40€/m² erscheint der Preis als auskömmlich.
Zu 4) ist das Grundstück Flur 19 Flurstück 175 (im Besitz der Gemeinde) definitiv nicht verpachtet? Gibt es auch zu den Wegeflächen keinen Pachtvertrag?
Durch die Gemeinde ist das Grundstück nicht verpachtet worden. Wegeflächen sind grundsätzlich nicht verpachtet.
Zu XI 1) Warum ist der als Anlage 1 genannte Bebauungsplan nicht als Anhang beigefügt? Bitte nachholen.
Bereits am 10.09.2026 per Mail durch Frau Knebel an alle versandt.
Fragen Andreas Kuhl
(Die Antworten des Bürgermeisters werden nach Erhalt eingefügt)
A. Vertrag
1. Herkunft der Änderungen.
Laut Niederschrift vom 14.09.2026 gingen am 11.09. Änderungswünsche des Investors ein, die Verwaltung und Gemeindevorstand damals noch nicht bewerten konnten. Welche der Änderungen gegenüber der Fassung vom 09.09. gehen auf den Investor zurück – insbesondere § 7 (sonstige Kosten am Regenrückhaltebecken trägt die Gemeinde), § 8 (Zusatz „ausgelöst durch dieses Baugebiet“, Zusicherung zum Feldweg Verlängerung Gartenstraße), § 11 Nr. 3 (Streichung der Vergabekriterien) und § 12 Nr. 3 (Schlussrate an 80 % Vermarktungsstand statt Bezugsfertigkeit) –, und wie bewertet die Verwaltung sie heute?
2. § 12 – Fälligkeit und Sicherung des Folgekostenbeitrags.
Dass Eigenbebauung jetzt mitzählt, ist eine Verbesserung. Offen bleibt: Die Raten (50 / 20 / 30 % bei 50 / 70 / 80 % Vermarktungsstand) haben keinen spätesten Zahlungstermin und keine Sicherheit; Eigenbebauung zählt erst ab „abschließender Fertigstellung“. Wird eine Schwelle nicht erreicht, wird die Rate nie fällig – die Schlussrate allein beträgt rund 346.500 €. Bis wann sind die Raten spätestens zu zahlen, und wie sind sie gesichert?
Der Preisdeckel von 310 €/m² gilt nach § 11 Nr. 1 nur „im Rahmen des ersten Verkaufs von Baugrundstücken“. Gilt er auch, wenn der Investor selbst bebaut und fertige Häuser veräußert?
3. § 11 Nr. 3 – Vorrang ohne Maßstab.
Bewerbungen bei der Gemeinde sind „vorrangig“ zu berücksichtigen; der Halbsatz „nach den Vergabekriterien der Gemeinde“ ist gestrichen. Am 02.03.2026 teilte die Verwaltung dem Bau- und Verkehrsausschuss mit, die Kriterien würden „noch beraten und beschlossen“ und der Kriterienkatalog werde „vom Investor eingehalten“. Warum wurde der Verweis gestrichen, und wann beschließt die Gemeindevertretung Vergabekriterien, die Vertragsbestandteil werden?
4. § 8 – Knoten L 3054 / Gießener Straße.
Die Vorlage hält fest, dass bei unzureichender Lösung „über eine Nachrüstung einer Lichtsignalanlage nachgedacht werden“ soll; Hessen Mobil hat am 26.01.2026 festgelegt, dass spätere Maßnahmen „zu Lasten“ der Gemeinde gehen. Die
Kostentragung des Investors gilt jetzt nur für Maßnahmen, die „durch dieses Baugebiet ausgelöst“ sind. Wer trägt die Kosten einer späteren Ampel oder eines Kreisels, wenn der Investor die Auslösung bestreitet?
Welche Tragweite hat die Zusicherung der Gemeinde zum Feldweg in Verlängerung der Gartenstraße?
5. § 7 – Regenrückhaltebecken und Wasserversorgung. Das RRB soll nun oberhalb der L3360 entstehen; „sonstige Kosten“, die nicht mit der Erschließung zusammenhängen, trägt die Gemeinde. Die Einzäunung ist laut Vorlage noch offen. Zudem muss nach Auskunft des ZMW der Hochbehälter Rechtenbach „voraussichtlich erweitert werden“.
Nach welchem Maßstab wird zwischen Investor- und Gemeindeanteil abgegrenzt, mit welcher Größenordnung rechnet die Verwaltung, und ist der Grunderwerb für den neuen Standort gesichert?
Wer trägt die Kosten der Einzäunung und einer Erweiterung des Hochbehälters, und warum ist dazu nichts im Vertrag geregelt?
6. § 12 – Kita-Beitrag auf Basis von 115 Wohneinheiten. Der Beitrag von 1.155.038 € beruht auf 115 WE und 23 Plätzen. Laut Vorlage werden in WA 6A und WA 6B nun bis zu 6 Wohneinheiten zugelassen und im Urbanen Gebiet 1 drei statt zwei Vollgeschosse – die Zahl der Wohneinheiten steigt also. Zugleich sind nach dem Bericht im Ausschuss für Jugend, Soziales und Umwelt vom 31.08.2026 derzeit 65,5 Kita-Plätze nicht belegt.
Warum fehlt eine Nachberechnung je zusätzlicher Wohneinheit?
Für welche konkrete Maßnahme ist der Betrag vorgesehen, und wie wird die nach § 11 Abs. 2 BauGB erforderliche Kausalität angesichts freier Plätze begründet?
7. Ökopunkte und gemeindeeigene Flächen für den Ausgleich.
§ 8 Nr. 7 legt die Kosten des Ausgleichs dem Investor auf. Die Gemeinde stellt dafür aber eigene Werte bereit: 178.556 Ökopunkte aus ihrem Ökokonto und rund 27.199 m² gemeindeeigene, verpachtete Flächen für die Blühflächen. Dazu enthält der Vertrag weder Vergütung noch Nutzungsentgelt noch Sicherung. Im Ältestenrat am 09.09.2026 ist die Frage „Wer beschließt die Ausgleichsflächen?“ als offen protokolliert.
Mit welchem Wert werden Ökopunkte und Flächen angesetzt, und warum werden sie unentgeltlich zugeordnet?
Wer trägt Pachtausfall, Pflege und Monitoring auf Dauer, und wie wird die Nutzung gesichert?
Wer entscheidet über die Bereitstellung, und wann wird sie der Gemeindevertretung vorgelegt? Trifft es zu, dass hierzu bereits ein Beteiligungsverfahren bekannt gemacht wurde?
8. Teil A XI Nr. 5 und 6 – Frist und Verzichtsrecht. Der Schwebezustand endet spätestens am 31.12.2026. Die Offenlage endet am 09.10.2026; Abwägung, Satzungsbeschluss und die Genehmigung der FNP-Änderung durch das RP Gießen stehen aus. Der Käufer kann einseitig auf die aufschiebende Bedingung verzichten, obwohl Preisdeckel und Folgekostenbeitrag nach § 14 Nr. 1 erst mit Bekanntmachung des Bebauungsplans wirksam werden.
Was geschieht, wenn der Bebauungsplan nicht bis 31.12.2026 in Kraft tritt?
Warum bleibt das einseitige Verzichtsrecht bestehen?
9. Beschlussgegenstand, Wertermittlung und Nettoerlös. Der Beschlussvorschlag stimmt nur dem „städtebaulichen und Erschließungsvertrag“ zu; der Verkauf der Gemeindeflächen (Teil A: 8.283 m² zu 40 €/m², 331.320 €) ist nicht erfasst.
Soll der Beschluss Teil A einschließen, und auf welche Wertgrenze der Hauptsatzung stützt sich das Zustimmungserfordernis?
Liegt eine Wertermittlung für die Gemeindeflächen vor? Die Bodenrichtwerte der angrenzenden Wohngebiete liegen bei 175 bis 220 €/m².
Wie hoch ist der Nettoerlös nach Abzug aller Nachzahlungen? Für das Flurstück 175 (1.969 m²) bleibt die Gemeinde zu 32 €/m² Nachzahlung verpflichtet; es verbleiben 8 €/m².
10. Sicherheiten und rechtliche Prüfung. Die Vertragserfüllungsbürgschaft beträgt 10 % der Erschließungskosten, ist erst mit Baubeginn zu übergeben und kann nach Abnahme gegen
5 % Gewährleistung getauscht werden; Rückgabe gestaffelt nach Gewerken. Vertragspartner ist eine eigens gegründete Projekt-GmbH.
Wie hoch sind die erwarteten Erschließungskosten, und gibt es eine Patronatserklärung oder Haftungszusage der Muttergesellschaft?
Wurde die aktuelle Fassung juristisch geprüft, auch vergaberechtlich, und durch wen?
11. Beurkundung. Ich bitte um Bestätigung, dass die Beurkundung erst nach dem Beschluss der Gemeindevertretung erfolgt und bis dahin keine die Gemeinde bindende Erklärung abgegeben wurde.
B. Bedarf, Zielgruppe, Innenentwicklung
12. Wem dient das Baugebiet? Das RP Gießen hat am 02.02.2026 u. a. den Bedarfsnachweis, ein Baulückenkataster und die Angabe verlangt, wie viele der 260 Interessenten Hüttenberger sind. Wie viele der 260 Interessenten wohnen in Hüttenberg?
13. Baulücken und Leerstand.
Der Bürgermeister nannte am 19.05.2025 „inzwischen 94 Baulücken“; in der Aktuellen Stunde am 03.08.2026 wurde über die Anschreiben an die Eigentümer in Rechtenbach berichtet.
Liegt das vom RP verlangte Baulückenkataster vor, und was haben die Anschreiben ergeben (Anzahl angeschrieben, Rückmeldungen, verfügbar gewordene Grundstücke)?
14. Innenentwicklung und Zuschnitt. § 1a Abs. 2 BauGB verlangt den Vorrang der Innenentwicklung; das KEK vom Februar 2026 sieht im Scheunenkranz „ein großes Potenzial“ für Wohnraum.
Wie ist dieser Belang in der Abwägung dokumentiert, und wurde ein geänderter Zuschnitt geprüft (abschnittsweise Entwicklung, kleinere Grundstücke, Geschosswohnungsbau)?
Liegt eine Einschätzung vor, wie viele Grundstücke tatsächlich verfügbar bleiben, wenn die Frist zum 31.12.2026 verstreicht? Es ist damit zu rechnen, dass einzelne private Eigentümer dann nicht mehr verkaufen wollen. Eine Erschließung wie geplant wäre dann nicht mehr möglich – lässt sich das Baugebiet in diesem Fall in einem neuen Zuschnitt erschließen?
15. Gesamtbilanz für den Haushalt. Für den Haushalt 2027 wird ein Plandefizit von 2,37 Mio. € erwartet, und zwar einschließlich einer Erhöhung der Grundsteuer B um 174 Prozentpunkte. Der Kita-Beitrag in § 12 beruht auf einer Annahme zur Belegung (115 Wohneinheiten, 23 Plätze). Kann die Verwaltung mit denselben Annahmen eine überschlägige Folgekostenrechnung vorlegen? Gemeint sind laufende Mehreinnahmen (Einkommensteueranteil, Grundsteuer B, Schlüsselzuweisungen abzüglich höherer Kreis- und Schulumlage) gegenüber laufenden Mehrkosten (Kinderbetreuung, Unterhalt von Straßen, Grünflächen und Regenrückhaltebecken), in mindestens zwei Szenarien und mit dem Jahr, ab dem sich das Baugebiet trägt.
bspw. über projekt-check.de
Wie hoch ist erfahrungsgemäß der Anteil der Käufer aus Hüttenberg selbst, also ohne zusätzliche Einwohner?
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Weitere Fragen
Zu § 12 Abs. 3 („Der Investor zahlt daher an die Gemeinde zur Abgeltung dieser Investitionskosten einen Betrag von 1.155.038,00 € brutto“), stellt Volker Breustedt die Frage, ob eine Umlage der Kindergarten-Kosten auf die Grundstückspreise möglich, notwendig und rechtlich abgedeckt ist.
Argument: Damit könnte man künftig alle möglichen Kosten auf den Baulandpreis umlegen.
Argument: Mit dieser Regelung werden die Kosten für den Kindergarten auf die Grundstückskäufer umgelegt. Der Kindergarten-Bau ist aber eine Aufgabe der Gemeinde?
Argument: Die Umlage der Kindergarten-Kosten verteuert den qm-Preis der Grundstücke erheblich – und es war Ziel, günstiges Bauland zu schaffen.
Volker Breustedt beantragt deshalb, § 12 Abs. 3 aus dem Stadtebaulichen Vertrag zu streichen.
Der Bürgermeister erläutert, die Kosten für den Kindergarten seien Folgekosten des Baugebiets, welche auf die Grundstückskäufer umgelegt werden könnten
Frage: Was geschieht mit den Investitionskosten, wenn der Kindergarten nicht gebaut wird?
Der Vorsitzende lässt über den Antrag von Volker Breustedt, § 12 Abs. 3 aus dem Städtebaulichen Vertrag zu streichen. abstimmen.
Der Antrag wird bei einer Ja-Stimme, 4 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.
Allgemeine Fragen
Michael Mack fragt, welchen Nutzen das neue Baugebiet nach aktuellem Sachstand für die Hüttenberger Bürger hat.
Der Bürgermeister erläutert:
- Es soll ein Ärztehaus und ein Seniorenwohnheim gebaut werden
- Es wird – wenn auch teures – Bauland für junge Familien geschaffen
- Der Trend geht aber in Richtung Doppel- und Mehrfamilienhäuser – als Schaffung von (Miet-) Wohnraum
- Im Seniorenwohnheim soll dingend benötigter alters- und behindertengerechter Wohnraum geschaffen werden –
Das Projekt „Alte Käserei im OT Hüttenberg kommt nicht voran, es gibt viele Häuser, in welchen nur noch wenige alte Menschen wohnen. Wenn für diese Menschen angemessener Wohnraum geschaffen wird, kommt ggf. Bewegung in den Wohnungsmarkt.
Andreas Kuhl sieht auch die Notwendigkeit, neuen Wohnraum zu schaffen. Er zeigt aber auch auf, dass viele Häuser in der Gemeinde leer stehen (Tendenz steigend) und 195 Bauplätze nicht bebaut sind.
Er vermisst im Städtebaulichen Vertrag eine Absicherung gegen spekulativen Weiterverkauf von Grundstücken und Häusern.
Der Bürgermeister hält den spekulativen Weiterverkauf von Grundstücken durch die Bauverpflichtung für unwahrscheinlich.
Der Bürgermeister erinnert daran, dass die Vorverträge des Investors zum Ankauf der Grundstücke zum 31.12.2026 auslaufen und die Zeit für weitere Anpassungen der Verträge sehr kurz ist.
Abschließende Stellungnahmen
Hans Kleinschmidt hält es für sehr wichtig, die Bürger/innen zu den Beratungen in Ausschuss und Gemeindevertretung zu informieren.
Dierk Rink berichtet, die Grünen seien zur Umsetzung des Baugebiets geteilter Meinung.
Für das Baugebiet spreche, dass es nach der langen Planungszeit ein Ergebnis geben müsse.
Dagegen spächen die hohen Baulandpreise und die jetzt hinzugekommenen Ausgleichsflächen.
Die Grünen werden in der Gemeindevertretung nicht einheitlich abstimmen
Sebastian Bagsik von „Nah dran“ stellt fest, es gebe in der Gemeinde sehr wenig
bezahlbaren Wohnraum. Er ist dafür, das Projekt jetzt „durchzuziehen“.
Dr. Norbert Lang (FWG) schließt sich dem an. Er sieht im Bau von
Mehrfamilienhäusern eine Möglichkeit, Wohnraum zu schaffen. Ihm ist auch die Schaffung von altersgerechten Wohnungen wichtig.
Andreas Kuhl möchte erst nach Beantwortung seiner Fragen entscheiden.
Er fragt den Bürgermeister, ob anhand einer Gesamtbilanz festgestellt werden kann, welche Auswirkungen das neue Baugebiet auf den Haushalt der Gemeinde hat?
Der Bürgermeister meint, das sei nicht machbar.
Nach Meinung Dr. Norbert Lang verursacht jeder neue Einwohner zusätzliche Kosten im Haushalt.
Es wird diskutiert, wie sich aus der Beantwortung der vielen Fragen entstehende Änderungsvorschläge/anträge in die vorliegenden Verträge einarbeiten lassen.
Der Bürgermeister zeigt auf, dass alle Änderungen mit dem Investor abgestimmt werden müssen.
Der Vorsitzende bittet, eine Empfehlung für die Gemeindevertretung zu formulieren.
Volker Breustedt formuliert folgenden Empfehlung:
Der Ausschuss stimmt den vorliegenden Verträgen grundsätzlich zu.
Die offenen Fragen aus dem Protokoll sollen mit dem Investor abgestimmt werden. Anschließend ist zu prüfen wie die Verträge entsprechend angepasst werden können.
Der Ausschuss stimmt dieser Empfehlung mit 6 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und einer Enthaltung zu.
Hans Kleinschmidt gibt die Sitzungsleitung ab.
Lasse Schmidt wird hereingerufen und übernimmt die Sitzungsleitung.
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